Durch Widmung wird die Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges im Rechtssinne begründet. Dadurch ist der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr für jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Zuständig für die Widmung einer Straße ist der Träger der Straßenbaulast gem. § 6 Abs. 1 NStrG, somit für Gemeindestraßen die Stadt Westerstede. Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder den Besitz durch Vertrag erlangt hat (§ 6 Abs. 2 NStrG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 NStrG sind bei der Widmung die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie ggf. Beschränkungen der Widmung auf Benutzerkreise festzulegen.
Gem. § 47 NStrG gehören zu den Gemeindestraßen:
- die Ortsstraßen (O); das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche noch nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen die im Zusammenhang bebaut sind (§ 34 BauGB), mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;
- die Gemeindeverbindungsstraßen (V); das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln vermitteln;
- die anderen Straßen im Außenbereich (A), die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat.
Die Stadt Westerstede ist Eigentümerin der in der Anlage A aufgeführten Gemeindestraßen sowie der zugehörigen Grundstücke. Die in den anhängenden Plänen rot markierten Areale sind als Gemeindestraßen ohne beschränkten Benutzerkreises, die blau markierten Areale mit der Beschränkung des Benutzerkreises auf Fußgänger und Radfahrer und die grün markierten Areale mit der Beschränkung des Benutzerkreises auf Fußgänger zu widmen.
Die Widmungen sind nach § 6 Abs. 3 NStrG öffentlich bekannt zu geben.
)