Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer („Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.“).

Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) hingegen gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig.

    • Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen demnach Freiberuflerinnen und Freiberufler, zu denen zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Ärztinnen und Ärzte gehören.

Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag. Dieser Gewerbeertrag ist der nach dem Einkommensteuerrecht beziehungsweise Körperschaftssteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen gemäß § 8 Gewerbesteuergesetz) oder vermindert (Kürzungen gemäß § 9 Gewerbesteuergesetz) wird.

Verfahrensablauf

Das Besteuerungsverfahren wird von den Finanzämtern und den Gemeinden durchgeführt.

  • Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt diese durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest.
  • Wurden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, wird der Messbetrag zerlegt.
  • Dieser Messbescheid beziehungsweise Zerlegungsbescheid wird sowohl der oder dem Steuerpflichtigen als auch der hebeberechtigten Gemeinde, hier der Stadt Westerstede, bekannt gegeben.
  • Die Gewerbesteuer selbst wird dann von der Stadt Westerstede festgesetzt und erhoben, indem sie auf den Gewerbesteuermessbetrag oder den Zerlegungsanteil einen Hebesatz anwendet.
  • Dieser Hebesatz beträgt 340 von Hundert und wird jährlich per Ratsbeschluss im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegt.
  • Die Steuerbescheide werden den Steuerpflichtigen oder deren Bevollmächtigten bekannt gegeben.
An wen muss ich mich wenden?
E-Mail:

Bitte beachten Sie:

  • Für Auskünfte und Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte das Gewerbesteuerkassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes bereithalten.
  • Anträge, zum Beispiel auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Einen Antrag können Sie hier online stellen. Bitte senden Sie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen mit.
  • Sollte eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt werden, wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse.
  • Für Auszüge aus dem Gewerbezentralregister wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Westerstede.
  • Für Gewerbeanzeigen (An-, Um- und Abmeldungen) wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Westerstede:
  • Für Fragen im Rahmen von Unternehmensgründungen steht das Amt für Immobilien, Wirtschaftsförderung und Marketing gerne zu Verfügung:
Rechtsgrundlage
  • Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer (EStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)