Hundesteuer – Befreiung

Verfahrensablauf

Anträge können

  • formlos schriftlich oder
    • per Mail an abgaben@westerstede.de, per Post an Amt für Finanzen, Am Markt 2, 26655 Westerstede oder per Fax 04488- 55 127
  • persönlich im Amt für Finanzen gestellt werden.

Die Befreiung der Steuer wird auf Antrag und unter Vorlage der erforderlichen Nachweise erstmalig ab Beginn des Haushaltsjahres gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Befreiung wird nur so lange gewährt, wie die Bürgerin oder der Bürger die Voraussetzung erfüllt.

Eine nachträgliche Befreiung ist nicht möglich.

Voraussetzungen

Steuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:

  • Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  • Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern (§ 25 Bundesjagdgesetz), in der für den Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
  • Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
  • Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
  • Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,
  • Blindenführhunden,
  • Jagdgebrauchshunden
  • Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  • Hunden, die nachweislich unmittelbar aus niedersächsischen Tierheimen in den eigenen Haushalt aufgenommen werden.