Spielgerätesteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Stadt Westerstede erhebt eine Spielgerätesteuer für die entgeltliche Benutzung von:

·         Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung. Darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.

Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der o.g. Aufstellungsorte. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.

Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Der Steuer unterliegen nicht:

•    Geräte auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
•    Geräte für Kleinkinder (z.B. mechanische Schaukelpferde)
•    Geräte zur körperlichen Betätigung (z.B. Darts, Billard, Tischfußball)

Welche Steuern fallen an?

Die Spielgerätesteuer wird für jeden Betreiber gesondert berechnet. Die Steuersätze werden in der Satzung der Stadt Westerstede festgelegt. Der Steuerpflichtige muss die Spielgerätesteuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (Erhebungszeitraum) abgeben.

An wen muss ich mich wenden?

Frau Boeddecker, Telefon 04488 55-131, E-Mail: lboeddecker@westerstede.de, Fax 04488 55-127